Statuten

VEREINSSTATUTEN

Art. 1        Unter dem Namen „Dorfverein Hünikon“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Hünikon. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2        Der Dorfverein bezweckt die Förderung der Dorfgemeinschaft, die Wahrung der Interessen des Dorfes gegenüber Behörden und Privaten in sämtlichen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung, die Pflege und Erhaltung kultureller Werte und Traditionen, sowie Einsatz in sozialen und gesellschaftlichen Belangen.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3        Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Alle Dorfbewohner ab vollendetem 16. Altersjahr
  2. Natürliche Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf, Eigentümer von Liegenschaften im Dorf, sowie auswärtige Personen, die durch besondere Interessen mit dem Dorf verbunden sind.
  3. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Listung des Namens nach einer erfolgten Vereinsversammlung.

Art. 4     Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt auf jeweils Ende des laufenden Kalenderjahres, wobei mögliche Mitgliederbeiträge nicht zurückerstattet werden.
  2. Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn jemand den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch irgendwelche Handlungsweise dessen Ansehen schädigt. Den Vorstandsbeschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen bei der Vereinsversammlung anfechten, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Durch Tod

Art. 5     Die Organe des Dorfvereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand

VEREINSVERSAMMLUNG

Art. 6        Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand nach Ermessen einberufen werden, oder wenn dies von einzelnen Mitgliedern gewünscht wird.

Art. 7        Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Vereinsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sind an der Vereinsversammlung vorzustellen.

Art. 8        Vorsitz und Protokoll: Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll durch ein Mitglied des Vereins zu führen.

Art. 9        In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

  1. Abnahme und Genehmigung des Protokolls
  2. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  4. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Beschlussfassungen über Statutenänderungen
  7. Behandlung der Rekurse gegen Ausschlussentscheide des Vorstandes
  8. Entlastung des Vorstandes und allfälliger weiterer Organe
  9. Auflösung und Liquidation des Vereins

Art. 10     Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme

Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

VORSTAND

Art. 11      Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Er wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Abstimmungen erfolgen in einfacher Mehrheit.

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 12  In die Kompetenz des Vorstandes fallen:

  1. Die gesamte Geschäftsführung des Vereins
  2. Die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  3. Die Behandlung von Aufnahme- und Austrittsgesuchen
  4. Die Delegation von Sonderaufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins

Art. 13      Der Präsident, Im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt den Verein nach aussen und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

Die Unterschriftenregelung für die Vertretung des Vereins lautet wie folgt: Präsident oder Vizepräsident je kollektiv mit dem Aktuar oder einem weiteren Vorstandsmitglied

RECHNUNGSREVISOREN

Art. 14      Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Amtsdauer analog des Vorstandes. Die Rechnungsrevisoren haben die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung Antrag zu stellen. Die Unterlagen sind ihnen bis spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung vorzulegen.

FINANZEN

Art. 15      Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereinsrechnung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 16 Die Einnahmen des Vereins bestehen möglicherweise aus:

  1. Jahresbeiträgen
  2. Überschüssen aus Anlässen
  3. Zinsen
  4. Freiwilligen Beiträgen und Geschenken von Mitgliedern oder Gönnern des Vereins und anderen Einnahmen
  5. Beiträgen der Gemeinde Neftenbach

Art. 17      Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung ist auf jeden Fall auf einen möglichen Mitgliederbeitrag limitiert.

Art. 18      Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes wird bei Bedarf an der Generalversammlung bestimmt.

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 19      Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins ist Sache der ordentlichen Vereinsversammlung. Dazu ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Wird die Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder nicht erreicht, so kann eine zweite, neu einberufene Vereinsversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

Art. 20     Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird ein Jahr auf dem Vereinskonto gesperrt. Bildet sich innert dieser Frist kein neuer Verein im Sinne von Art. 1 und 2 dieser Statuten, ist das Vermögen wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Dorf zuzuführen. Persönliche Einlagen dürfen sofern ein Nachweis erbracht wurde wieder bezogen werden, sofern diese für den vorgesehenen Zweck ungenutzt blieben.

INKRAFTSETZUNG

Art. 21      Diese Statuten treten mit der Gründerversammlung vom 14. Januar 2018 in Kraft. Die Vereinsmitglieder haben die Inkraftsetzung zu Protokollieren. Der Vorstand hat diese zu Unterzeichnen.

Hünikon 28 Januar 2018